AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für die Vermietung des Hummer H2

Stand: September 2026

1. Vermieter

Johannes Gretz
Einzelunternehmen
Donauwörther Straße 67
86343 Königsbrunn
Deutschland

E-Mail: info@blackh2.de
Telefon: [Telefonnummer ergänzen]
Website: http://blackh2.de/

– nachfolgend „Vermieter“ genannt –

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Mietverträge über das vom Vermieter angebotene Fahrzeug Hummer H2.


2. Geltungsbereich

2.1 Diese AGB gelten für alle Mietverträge zwischen dem Vermieter und seinen Kunden über die zeitweise Überlassung des Hummer H2.

2.2 Die Vermietung erfolgt sowohl an Verbraucher als auch an Unternehmer.

2.3 Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich in Textform vereinbart wurden. Individuelle Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter haben Vorrang vor diesen AGB.

2.4 Soweit die Buchung über eine externe Vermietungs- oder Vermittlungsplattform erfolgt, können zusätzlich deren Nutzungs-, Versicherungs- und Vermittlungsbedingungen gelten. Diese bleiben neben den vorliegenden AGB bestehen, soweit sie nicht im Widerspruch zu einer individuell zwischen Vermieter und Mieter getroffenen Vereinbarung stehen.


3. Fahrzeug

3.1 Gegenstand der Vermietung ist ein Hummer H2, Baujahr 2003, mit einer zulässigen Sitzplatzkapazität von bis zu fünf Personen.

3.2 Das Fahrzeug wird grundsätzlich ausschließlich zur Nutzung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland vermietet.

3.3 Eine Nutzung außerhalb Deutschlands ist grundsätzlich untersagt. Eine Ausnahme bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters in Textform und kann von zusätzlichen Bedingungen oder Kosten abhängig gemacht werden.

3.4 Der Vermieter ist berechtigt, ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anzubieten, sofern das konkret gebuchte Fahrzeug aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, zum vereinbarten Mietbeginn nicht verfügbar ist. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Ersatzfahrzeug besteht nicht.


4. Mietpreis und Mietdauer

4.1 Der reguläre Mietpreis beträgt:

  • 1 Miettag: 400,00 €
  • 1 Mietwoche: 2.000,00 €

4.2 Eine Mindestmietdauer besteht nicht.

4.3 Bei einer Mietdauer von mehreren einzelnen Tagen beträgt das im Mietpreis enthaltene Kilometerkontingent grundsätzlich 150 km je Miettag.

4.4 Bei einer zusammenhängenden Wochenmiete von sieben Tagen beträgt das inklusive Kilometerkontingent 800 km.

4.5 Die jeweils bei der Buchung vereinbarte Mietdauer und das hierfür geltende Kilometerkontingent werden in der Buchungsbestätigung bzw. im Mietvertrag festgehalten.

4.6 Für jeden über das vereinbarte Kilometerkontingent hinaus gefahrenen Kilometer wird ein Entgelt von 0,25 € je Kilometer berechnet.

4.7 Maßgeblich für die Kilometerabrechnung sind die bei Übergabe und Rückgabe dokumentierten Kilometerstände des Fahrzeugs.

4.8 Eine Übertragung nicht genutzter Kilometer auf andere Mietverträge oder eine Auszahlung nicht genutzter Kilometer erfolgt nicht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.


5. Buchung und Vertragsschluss

5.1 Eine Mietanfrage stellt noch keinen Anspruch auf Überlassung des Fahrzeugs dar.

5.2 Der Mietvertrag kommt durch die ausdrückliche Bestätigung des Vermieters bzw. durch die Bestätigung über die eingesetzte Vermietungsplattform zustande.

5.3 Die vereinbarte Mietdauer, der Mietpreis, das Kilometerkontingent sowie gegebenenfalls weitere individuelle Vereinbarungen werden in der Buchungsbestätigung oder im Mietvertrag festgehalten.

5.4 Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern, wenn die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Vermietung nicht erfüllt sind, insbesondere wenn erforderliche Dokumente nicht vorgelegt werden, Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Mieters bestehen oder vereinbarte Zahlungen bzw. Sicherheiten nicht erbracht wurden.


6. Voraussetzungen des Mieters

6.1 Der Mieter muss zum Zeitpunkt der Anmietung mindestens 25 Jahre alt sein.

6.2 Der Mieter muss seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen über eine für das Fahrzeug gültige Fahrerlaubnis verfügen.

6.3 Bei der Fahrzeugübergabe sind im Original vorzulegen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie
  • gültiger Führerschein.

6.4 Der Vermieter ist berechtigt, die Dokumente zu prüfen und deren Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für die Durchführung des Mietvertrages zu erfassen.

6.5 Das Fahrzeug darf nur von der im Mietvertrag bzw. in der Buchung als Fahrer angegebenen Person geführt werden.

6.6 Die Überlassung des Fahrzeugs an andere Personen, insbesondere an nicht registrierte Fahrer, ist ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Vermieters untersagt.

6.7 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug nur zu führen, wenn er hierzu körperlich und geistig in der Lage ist. Das Führen unter Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln, berauschenden Substanzen oder fahrbeeinträchtigenden Medikamenten ist untersagt.


7. Kaution und Zahlungsabwicklung

7.1 Die Höhe und Abwicklung der Kaution richtet sich nach den Bedingungen der für die jeweilige Buchung eingesetzten Vermietungs- oder Vermittlungsplattform bzw. nach der individuell vereinbarten Zahlungsabwicklung.

7.2 Die Kaution dient insbesondere der Sicherung von Ansprüchen des Vermieters wegen Schäden, Mehrkilometern, fehlendem Kraftstoff, Reinigungskosten, verspäteter Rückgabe, Vertragsverstößen sowie sonstigen berechtigten Forderungen aus dem Mietverhältnis.

7.3 Soweit die Kaution über eine Vermietungsplattform abgewickelt wird, erfolgt deren Einbehalt bzw. Freigabe nach den dort geltenden Bedingungen.

7.4 Bei direkter Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter kann eine abweichende Kautionsregelung getroffen werden.

7.5 Die Kaution wird nach Rückgabe und Prüfung des Fahrzeugs freigegeben, sofern keine berechtigten Forderungen des Vermieters bestehen. Bei noch nicht abschließend feststellbaren Schäden oder Kosten kann ein angemessener Betrag bis zur abschließenden Klärung zurückbehalten werden.

7.6 Die Zahlung des Mietpreises erfolgt grundsätzlich über die für die jeweilige Buchung verwendete Vermietungs- oder Vermittlungsplattform. Eine alternative Zahlungsweise kann nach vorheriger Absprache vereinbart werden.

7.7 Nach individueller Vereinbarung kann die Zahlung auch in Kryptowährung, insbesondere Bitcoin, erfolgen, sofern der Vermieter dieser Zahlungsweise im Einzelfall ausdrücklich zustimmt.


8. Stornierung

8.1 Eine Stornierung ist bis spätestens mehr als zwei Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn möglich.

8.2 Bei einer Stornierung mehr als zwei Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn werden 50 % des bereits gezahlten Mietpreises erstattet. Die verbleibenden 50 % werden als pauschalierter Ausgleich für die mit der Reservierung verbundenen Aufwendungen und die anderweitige Nichtverfügbarkeit des Fahrzeugs einbehalten.

8.3 Ab dem Beginn des zweitägigen Zeitraums vor dem vereinbarten Mietbeginn besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung, soweit gesetzlich zulässig.

8.4 Nach erfolgter Abholung bzw. Übergabe des Fahrzeugs ist eine ordentliche Stornierung ausgeschlossen. Eine vorzeitige Rückgabe des Fahrzeugs führt grundsätzlich nicht zu einer anteiligen Erstattung des Mietpreises.

8.5 Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.

8.6 Gesetzliche Rechte des Mieters, insbesondere gesetzliche Widerrufsrechte, soweit diese im konkreten Fall bestehen, bleiben unberührt.


9. Übergabe des Fahrzeugs

9.1 Die Übergabe erfolgt grundsätzlich am vereinbarten Abholort, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

9.2 Bei der Übergabe wird der Zustand des Fahrzeugs dokumentiert. Hierzu kann eine Übergabecheckliste, ein Übergabeprotokoll sowie eine fotografische Dokumentation verwendet werden.

9.3 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Übergabe auf erkennbare Schäden und Mängel zu überprüfen.

9.4 Bereits vorhandene Schäden sind im Übergabeprotokoll zu dokumentieren.

9.5 Mit der Übernahme bestätigt der Mieter grundsätzlich den dokumentierten Fahrzeugzustand, sofern er erkennbare Abweichungen nicht unverzüglich gegenüber dem Vermieter beanstandet.


10. Sorgfaltspflichten des Mieters

10.1 Der Mieter hat das Fahrzeug sorgfältig und entsprechend der Betriebsanleitung sowie den gesetzlichen Vorschriften zu behandeln.

10.2 Der Mieter hat insbesondere auf ausreichenden Öl-, Kühlmittel-, Reifendruck- und sonstigen Betriebszustand zu achten, soweit dies während der Mietdauer für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderlich und dem Mieter zumutbar ist.

10.3 Warnleuchten, ungewöhnliche Geräusche, Flüssigkeitsverluste oder sonstige technische Auffälligkeiten sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

10.4 Der Mieter darf technische Veränderungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Fahrzeug nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters vornehmen lassen. Ausgenommen sind unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung unmittelbarer Gefahren, soweit eine vorherige Kontaktaufnahme nicht möglich ist.

10.5 Der Mieter hat das Fahrzeug gegen Diebstahl und unbefugte Nutzung angemessen zu sichern.


11. Zulässige Nutzung

11.1 Das Fahrzeug darf ausschließlich auf öffentlichen und ordnungsgemäß befestigten Straßen innerhalb Deutschlands genutzt werden.

11.2 Die Nutzung für Veranstaltungen, Hochzeiten, Film- und Fotoaufnahmen sowie vergleichbare Veranstaltungen ist grundsätzlich zulässig.

11.3 Eine gewerbliche Nutzung ist grundsätzlich zulässig, sofern sie mit den Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Vorschriften vereinbar ist.

11.4 Bei einer gewerblichen oder veranstaltungsbezogenen Nutzung ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter vor Beginn der Nutzung über die Art der Nutzung zu informieren, sofern diese über eine gewöhnliche private Nutzung hinausgeht.


12. Verbotene Nutzung

Untersagt sind insbesondere:

  1. Fahrten außerhalb Deutschlands ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters;
  2. Fahrten auf Rennstrecken oder Rennveranstaltungen;
  3. Offroad-Fahrten;
  4. Fahrten auf nicht für den öffentlichen Straßenverkehr vorgesehenen Flächen;
  5. Anhängerbetrieb;
  6. Weitervermietung oder sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung an Dritte;
  7. Nutzung durch nicht zugelassene Fahrer;
  8. Das Rauchen und Dampfen (einschließlich E-Zigaretten und vergleichbarer Produkte) ist im gesamten Fahrzeug ausdrücklich verboten. Dies gilt auch für sämtliche Mitfahrer. Bei einem Verstoß können dem Mieter die tatsächlich erforderlichen Kosten für die Beseitigung von Rauchgeruch, Verunreinigungen oder sonstigen hierdurch verursachten Schäden in Rechnung gestellt werden, soweit der Mieter hierfür verantwortlich ist;
  9. Mitnahme von Tieren;
  10. Nutzung zu illegalen Zwecken;
  11. Fahrten unter Alkohol-, Drogen- oder sonstigem berauschendem Einfluss;
  12. bewusstes Herbeiführen von Schäden;
  13. technische Veränderungen oder Umbauten;
  14. Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen oder Wettbewerben;
  15. sonstige Nutzungen, die das Fahrzeug über die gewöhnliche Nutzung eines Kraftfahrzeugs hinaus außergewöhnlich beanspruchen oder einem erhöhten Schadensrisiko aussetzen.

13.1 Verursacht der Mieter durch eine verbotene oder vertragswidrige Nutzung einen Schaden, haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften.

13.2 Dies gilt insbesondere für Schäden infolge von:

  • Offroad-Fahrten,
  • Rennstreckennutzung,
  • falscher oder unsachgemäßer Nutzung,
  • Anhängerbetrieb,
  • Nutzung durch nicht zugelassene Fahrer,
  • Alkohol- oder Drogenkonsum,
  • falscher Betankung,
  • vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung,
  • Verstößen gegen Versicherungsbedingungen.

13.3 Der Mieter trägt im Rahmen seiner gesetzlichen Haftung insbesondere Kosten für notwendige Reparaturen, Bergung, Abschleppen, Rücktransport, Gutachten und sonstige unmittelbar durch den vertragswidrigen Gebrauch verursachte Aufwendungen.


14. Versicherung und Selbstbeteiligung

13. Schäden durch verbotene oder vertragswidrige Nutzung

14.1 Das Fahrzeug ist im Rahmen der für die jeweilige Vermietung bestehenden Versicherung versichert.

14.2 Sofern die Buchung über eine externe Vermietungsplattform erfolgt, richten sich Umfang des Versicherungsschutzes, Selbstbeteiligung und gegebenenfalls angebotene Haftungsreduzierungen zusätzlich nach den dort geltenden Versicherungsbedingungen.

14.3 Eine vom Mieter zu tragende Selbstbeteiligung ergibt sich aus dem jeweils für die konkrete Buchung geltenden Versicherungs- bzw. Vermittlungsmodell.

14.4 Versicherungsschutz besteht nur im Umfang des tatsächlich vereinbarten Versicherungsvertrages.

14.5 Eine Versicherung stellt keine Freistellung des Mieters von sämtlichen Ansprüchen des Vermieters dar. Insbesondere können bei nicht versicherten Schäden oder bei einer Obliegenheitsverletzung des Mieters weitergehende Ansprüche bestehen.


15. Unfall, Diebstahl, Panne und sonstige Schadensereignisse

15.1 Bei einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen erheblichen Schadensereignis hat der Mieter unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen.

15.2 Soweit erforderlich, ist die Polizei zu verständigen.

15.3 Der Vermieter, Johannes Gretz, ist unverzüglich über das Ereignis zu informieren.

15.4 Zusätzlich sind die Vorgaben der für die Buchung zuständigen Vermietungsplattform und des jeweiligen Versicherers einzuhalten.

15.5 Der Mieter darf gegenüber Unfallgegnern grundsätzlich kein Schuldanerkenntnis abgeben, soweit dies nicht zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.

15.6 Der Mieter hat alle für die Schadenregulierung erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitzustellen.


16. Technische Defekte und Pannen

16.1 Aufgrund des Alters des Fahrzeugs können trotz regelmäßiger Wartung technische Defekte oder altersbedingte Ausfälle nicht vollständig ausgeschlossen werden.

16.2 Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die auf einem vom Vermieter zu vertretenden Mangel beruhen.

16.3 Für einen technischen Defekt, der nicht vom Mieter verursacht wurde und den der Vermieter nicht zu vertreten hat, bestehen die gesetzlichen Rechte des Mieters.

16.4 Der Mieter ist verpflichtet, technische Defekte unverzüglich zu melden und die Anweisungen des Vermieters bzw. des Pannendienstes zu befolgen.

16.5 Eigenmächtige Reparaturen ohne vorherige Zustimmung des Vermieters werden nur ersetzt, soweit sie zur Abwendung eines unmittelbaren Schadens erforderlich waren und eine vorherige Kontaktaufnahme objektiv nicht möglich oder nicht zumutbar war.


17. Reifen, Felgen, Unterboden und Innenraum

17.1 Schäden an Reifen, Felgen, Unterboden, Innenraum, Scheiben, Spiegeln, Beleuchtung oder sonstigen Fahrzeugteilen sind unverzüglich zu melden.

17.2 Bei schuldhaft verursachten Schäden haftet der Mieter nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie nach den für die Buchung geltenden Versicherungsbedingungen.

17.3 Insbesondere Schäden durch Bordsteinkontakt, unsachgemäßes Befahren, Überfahren von Hindernissen, falschen Reifendruck, Offroad-Nutzung oder sonstige vertragswidrige Nutzung können dem Mieter in Rechnung gestellt werden, soweit dieser hierfür rechtlich haftet.

17.4 Die Haftung kann sich je nach Schaden auf die vereinbarte Selbstbeteiligung beschränken, soweit der Schaden vom bestehenden Versicherungsschutz erfasst ist und keine Ausschluss- oder Kürzungsgründe vorliegen.


18. Falsche Betankung

18.1 Der Mieter ist verpflichtet, ausschließlich den für das Fahrzeug vorgeschriebenen Kraftstoff bzw. das vorgeschriebene Gas zu verwenden.

18.2 Bei einer Fehlbetankung hat der Mieter das Fahrzeug unverzüglich abzustellen und den Vermieter zu informieren.

18.3 Schäden infolge einer Fehlbetankung trägt der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit er diese zu vertreten hat.

18.4 Dies kann insbesondere Kosten für Entleerung, Reinigung des Kraftstoffsystems, Abschleppen, Reparatur, Ersatzteile und sonstige Folgekosten umfassen.


19. Tankregelung

19.1 Das Fahrzeug wird grundsätzlich mit vollständig gefülltem Benzintank und vollständig gefülltem Gastank übergeben, sofern im Übergabeprotokoll nichts anderes dokumentiert ist.

19.2 Der Mieter hat das Fahrzeug mit demselben dokumentierten Tankfüllstand zurückzugeben.

19.3 Wird das Fahrzeug nicht mit vollständig gefülltem Benzintank zurückgegeben, kann der Vermieter eine Benzin-/Tankpauschale von 200,00 € verlangen, soweit diese Pauschale nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist.

19.4 Wird das Fahrzeug nicht mit vollständig gefülltem Gastank zurückgegeben, kann der Vermieter eine Gas-/Tankpauschale von 100,00 € verlangen, soweit diese Pauschale nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist.

19.5 Alternativ kann bei einer individuell vereinbarten Abrechnung eine Bearbeitungs- und Aufwandspauschale von 60,00 € zuzüglich der tatsächlich erforderlichen Kosten für die Wiederherstellung des vereinbarten Tankfüllstands berechnet werden.

19.6 Maßgeblich ist die jeweils bei Buchung bzw. Übergabe vereinbarte Abrechnungsmethode.

19.7 Die zur Durchführung der Tankfüllung erforderlichen Kosten können bis zur vollständigen Klärung über die Kaution abgesichert werden.


20. Reinigung

20.1 Das Fahrzeug wird sauber und ausgesaugt übergeben und ist grundsätzlich in einem entsprechend sauberen Zustand zurückzugeben.

20.2 Eine normale, vertragsgemäße Verschmutzung kann im Rahmen der vereinbarten Endreinigung berücksichtigt werden.

20.3 Bei starker Verschmutzung, insbesondere außergewöhnlicher Verschmutzung des Innenraums, Verschmutzung durch Tiere, Rauch oder sonstiger übermäßiger Verschmutzung, können die tatsächlich erforderlichen Reinigungskosten geltend gemacht werden, soweit der Mieter hierfür verantwortlich ist.

20.4 Nach vorheriger Vereinbarung kann der Vermieter die Endreinigung einschließlich Waschen des Fahrzeugs gegen eine Pauschale von 150,00 € übernehmen.

20.5 Eine bereits vereinbarte Endreinigungspauschale entbindet den Mieter nicht von der Haftung für außergewöhnliche oder über die normale Endreinigung hinausgehende Verschmutzungen.


21. Rückgabe des Fahrzeugs

21.1 Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben.

21.2 Der Mieter hat das Fahrzeug mit sämtlichen übergebenen Schlüsseln, Dokumenten, Zubehörteilen und sonstigen Gegenständen zurückzugeben.

21.3 Der bei Rückgabe festgestellte Zustand wird in einem Rückgabeprotokoll dokumentiert und kann fotografisch festgehalten werden.

21.4 Der Mieter ist verpflichtet, bei der Rückgabe an einer Zustandskontrolle mitzuwirken.

21.5 Das Fahrzeug gilt erst mit erfolgter Rückgabe und Übergabe an den Vermieter als zurückgegeben.


22. Verspätete Rückgabe

22.1 Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren, sobald absehbar ist, dass die vereinbarte Rückgabezeit nicht eingehalten werden kann.

22.2 Ab einer Verspätung von drei Stunden kann der Vermieter einen weiteren Tagesmietpreis von 400,00 € berechnen, soweit die verspätete Rückgabe vom Mieter zu vertreten ist.

22.3 Führt die verspätete Rückgabe dazu, dass ein nachfolgender Mietvertrag nicht oder nur verspätet durchgeführt werden kann, können dem Mieter zusätzlich die hierdurch nachweislich entstandenen erforderlichen Kosten und Schäden auferlegt werden, soweit er die Verspätung zu vertreten hat.

22.4 Dies kann insbesondere Kosten für die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs, zusätzliche Aufwendungen gegenüber einem nachfolgenden Mieter oder sonstige unmittelbar verursachte Kosten umfassen.

22.5 Eine vorsätzliche oder wiederholte verspätete Rückgabe kann als erheblicher Vertragsverstoß behandelt werden.


23. Vorzeitige Rückgabe

23.1 Gibt der Mieter das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Mietpreises.

23.2 Eine abweichende Vereinbarung kann im Einzelfall getroffen werden.


24. Verhalten bei Verlust von Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren

24.1 Der Verlust eines Fahrzeugschlüssels, Fahrzeugdokuments oder sonstigen überlassenen Gegenstands ist unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen.

24.2 Der Mieter haftet für von ihm schuldhaft verursachte Kosten der Ersatzbeschaffung, soweit er hierfür nach den gesetzlichen Vorschriften verantwortlich ist.

24.3 Dies kann insbesondere Kosten für Ersatzschlüssel, Programmierung, Abschleppen oder notwendige Sicherungsmaßnahmen umfassen.


25. Verkehrsverstöße und behördliche Gebühren

25.1 Der Mieter trägt die von ihm verursachten Bußgelder, Verwarnungsgelder, Mautgebühren, Parkgebühren und sonstigen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Forderungen, die aufgrund seiner Nutzung des Fahrzeugs entstehen.

25.2 Soweit dem Vermieter aufgrund eines vom Mieter verursachten Verstoßes zusätzliche Bearbeitungs- oder Verwaltungskosten entstehen, können diese dem Mieter in Rechnung gestellt werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

25.3 Der Vermieter ist berechtigt, Behörden oder sonstigen berechtigten Stellen die erforderlichen Daten des verantwortlichen Fahrers mitzuteilen.


26. Haftung des Vermieters

26.1 Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

26.2 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten die gesetzlichen Vorschriften.

26.3 Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet der Vermieter nur, soweit eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt. In diesem Fall ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit gesetzlich zulässig.

26.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften entgegenstehen.


27. Haftung des Mieters

27.1 Der Mieter haftet für Schäden, die er schuldhaft verursacht oder die durch eine von ihm zu vertretende vertragswidrige Nutzung entstehen.

27.2 Die Haftung des Mieters richtet sich insbesondere nach den gesetzlichen Vorschriften, dem Mietvertrag sowie den für die Buchung geltenden Versicherungsbedingungen.

27.3 Eine vereinbarte Selbstbeteiligung begrenzt die Haftung des Mieters nur insoweit, wie dies nach dem konkreten Versicherungs- und Mietmodell vorgesehen ist.

27.4 Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Alkohol- oder Drogeneinfluss, unerlaubter Nutzung, Nutzung durch nicht berechtigte Fahrer oder sonstigen Fällen, in denen der Versicherungsschutz entfällt oder eingeschränkt wird, kann eine weitergehende Haftung des Mieters bestehen.


28. Haftung für persönliche Gegenstände

28.1 Für im Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände des Mieters oder seiner Mitfahrer übernimmt der Vermieter keine Haftung, soweit gesetzlich zulässig.

28.2 Der Mieter ist verpflichtet, persönliche Gegenstände bei der Rückgabe vollständig aus dem Fahrzeug zu entfernen.


29. Datenschutz

29.1 Personenbezogene Daten des Mieters werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzvorschriften verarbeitet.

29.2 Die Einzelheiten der Verarbeitung personenbezogener Daten werden in einer gesonderten Datenschutzerklärung geregelt.

29.3 Der Vermieter verpflichtet sich, eine entsprechende Datenschutzerklärung für die Website und die Geschäftsabwicklung bereitzustellen.


30. Verbraucherstreitbeilegung

30.1 Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet und derzeit nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, sofern keine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.

30.2 Zwingende gesetzliche Rechte des Verbrauchers bleiben hiervon unberührt.


31. Anwendbares Recht

31.1 Für sämtliche Mietverhältnisse gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

31.2 Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern solche Bestimmungen anwendbar sind.


32. Gerichtsstand

32.1 Für Streitigkeiten mit Unternehmern wird, soweit gesetzlich zulässig, als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart.

32.2 Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

32.3 Eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung zulasten eines Verbrauchers wird nicht getroffen.

32.4 Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, ist für den Vermieter das örtlich zuständige Gericht am Sitz des Vermieters zuständig.


33. Schlussbestimmungen

33.1 Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen grundsätzlich der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

33.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

33.3 Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

33.4 Individuelle Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter haben Vorrang vor diesen AGB.


Johannes Gretz
Einzelunternehmen
Donauwörther Straße 67
86343 Königsbrunn
Deutschland

E-Mail: info@blackh2.de
Website: http://blackh2.de/

Stand: September 2026

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